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… Spam geregelt ist |
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Spam: Die rechtlichen Rahmenbedingungen |
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Anti-Spam-Gesetze in der Schweiz, in Deutschland, in der Europäischen Union und den USA Nachdem die durch Spam verursachten wirtschaftlichen Schäden auch in das Bewusstsein der Gesetzgeber gesickert sind, werden Rufe nach einheitlichen rechtlichen Regelungen auch seitens der Politik lauter. Notwendig wäre ein weltweit koordiniertes Vorgehen gegen Spam - davon ist man allerdings noch Lichtjahre entfernt, wie ein Blick auf die unterschiedliche Gesetzgebung in der Schweiz, in Deutschland, der Europäischen Union und den USA zeigt. Auszug aus http://www.teltarif.ch/i/spam-recht.html
Die Rechtslage in der Schweiz Rechtlich interessant für Spam-Opfer in der Schweiz ist das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die unlautere Zustellung von unverlangten Werbe-Mails kann nach Artikel 9 UWG zivilrechtlich, jedoch nicht strafrechtlich sanktioniert werden. Damit eine Zustellung als unlauter gilt, müssen jedoch einige Bedingungen erfüllt sein. Dazu gehören etwa nicht vorhandene Absenderangaben ebenso wie ein nicht vorhandener Sachzusammenhang, d.h. ein mutmasslich nicht bestehendes Interesse des Empfängers am beworbenen Inhalt der Mail. Ebenso zentral ist die Kennzeichnung der E-Mails als Werbung. In der Betreffzeile soll der Hinweis "Werbung" und der beworbene Gegenstand angegeben werden. Unterlassungs- und Schadensersatzklagen beim Fehlen solcher Angaben sind möglich. Insofern steht es den Empfängern von Spam offen, ein entsprechendes Verfahren beim zuständigen Gericht einzuleiten. Der Haken daran: Unverlangte Werbe-E-Mails aus der Schweiz an Empfänger in der Schweiz sind relativ rar - meist kommen die Angebote aus Übersee und gestalten somit eine zivilrechtliche Verfolgung äusserst schwierig. Neben dem UWG kommt in der Schweiz auch das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) zum Zuge. Da das Sammeln, Verwenden und Weitergeben von E-Mail-Adressen eine Bearbeitung von Personendaten laut Artikel 2 des Schweizer Bundesgesetzes über den Datenschutz darstellt, ist der Inhaber der Datensammlung - also der Spammer - verpflichtet, auf entsprechende Anfragen den Spamming-Opfern vollständige Auskunft über die über sie bearbeiteten Personendaten zu erteilen und diese Daten aus der Datensammlung zu löschen, falls dies von dem Empfänger gewünscht wird (so genanntes Opt-out-Verfahren). Entsprechende Vordrucke können in der Schweiz auf der Website des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten heruntergeladen werden.
Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland In Deutschland besteht seit dem Ende Oktober 2003 eine explizite gesetzliche Regelung gegen Spam. Schon zuvor hat sich an deutschen Gerichten jedoch eine gängige Rechtsprechung herauskristallisiert, die bestimmte Kriterien zum Umgang mit Spam entwickelt hat. Unverlangte Werbung per E-Mail wurde von deutschen Gerichten als illegal beurteilt, wenn keine regelmässige Geschäftsbeziehung besteht oder für die elektronische Werbung kein ausdrückliches vorheriges Einverständnis vorliegt. Zwar hat sich somit vor den Gerichten eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung durchgesetzt. Auf einen Gesetzestext können sich Spam-Opfer aber erst mit der Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie berufen. In Deutschland ist diese Umsetzung in nationales Recht zum 31. Oktober 2003 erfolgt, und zwar durch die Novellierung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Die UWG-Novelle führt E-Mail-Werbung als Beispiel unlauterer Werbung in § 7 ausdrücklich auf: "Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer (...) einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt, insbesondere durch (...) die Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post für Zwecke der Werbung, ohne dass ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis der Adressaten vorliegt." Ebenfalls strafbar macht sich nach diesem Entwurf, wer seine Absenderadresse verschleiert oder verheimlicht oder keine gültige Adresse vorweist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann. Gewinne, die unter Umgehung dieser Bestimmung erzielt werden, können dann bei den Spammern eingezogen werden. Allerdings dürfte sich auch weiterhin die zivilrechtliche Verfolgung schwierig gestalten. Denn in fast allen Fällen sind die Verantwortlichen kaum ausfindig zu machen. Zudem bevorzugen Spammer Server-Standorte im Ausland oder nutzen Methoden, die Anonymität versprechen.
Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union Letztlich - und das ist allen Beteiligten klar - greifen Beschwerden an die Spammer und nationale Regelungen gegen Spamming jedoch viel zu kurz. Nur ein weltweit koordiniertes Vorgehen kann ein Minimum an Erfolg versprechen. Davon ist man aber noch weit entfernt. Einen ersten (grenzüberschreitenden) Schritt in diese Richtung hat die Europäische Kommission im Jahr 2002 mit der Verabschiedung der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation getan. Elektronisch versandte Werbung wird gemäss Artikel 13 der Richtlinie nur noch mit vorheriger Einwilligung der Teilnehmer zulässig (Opt-in-Verfahren). Auf dieses Verfahren konnte sich der europäische Gesetzgeber allerdings erst nach langen Diskussionen verständigen.
Gesetze in den Vereinigten Staaten von Amerika In den USA gibt es derzeit kein Bundesgesetz, das Spam verbietet. Mehrere Bundesstaaten haben allerdings eigene gesetzliche Regelungen getroffen, die unterschiedlich scharf sind. Im US-Bundesstaat Virginia können Spammer strafrechtlich verfolgt werden. Wiederholungstätern droht Gefängnis. Im Bundesstaat Washington können hohe Geldstrafen verhängt werden, wenn Spammer sich nicht an bestimmte Konventionen halten. Dazu zählt etwa die Sichtbarmachung der Werbe-Mails als solche durch den Eintrag "ADV:" (für Advertisement, also Werbung) in der Betreffzeile der E-Mail. Das Ausfiltern soll dem User damit erleichtert werden. Beide Gesetze wurden massgeblich von Grössen der Internet-Industrie mit ins Leben gerufen, - in Washington stand Microsoft Pate, in Virginia AOL -, die jeweils ganz eigene Ziele mit den Gesetzen verfolgen. Typischer für die Gesetzgebung in den Vereinigten Staaten ist da derzeit Kalifornien: Dort muss unverlangte, kommerzielle Mail eine Anleitung zum Abbestellen und Kontaktinformationen beinhalten. Erst wenn der Zusendung explizit widersprochen wird (Opt-out-Verfahren), muss der Absender den Empfänger aus seiner Adress-Datenbank löschen. Dieses Verfahren macht den Spammern das Leben natürlich sehr leicht. Trotz der bekannten Folgen von Spam und dem anhaltenden Protest von Anti-Spam-Aktivisten gegen das Opt-out-Verfahren, konnte man sich in den USA noch nicht zur Anwendung des verbraucherfreundlicheren Opt-in-Verfahren durchringen. Dabei sollten gerade die USA ihren Kampf gegen Spam verschärfen. Laut Spamhaus Project, einer britischen Non-Profit-Organisation, die versucht, die Identität von Spammern offenzulegen, kommen 90 Prozent aller Spams aus den USA. Den Vereinigten Staaten wurde daher schon der fragwürdige Titel Spam-Hauptstadt der Welt verliehen.
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